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Autismus - der individuelle Weg
Betreuung, gesetzliche | Drucken |

Für wen ist Betreuung gedacht?

  • Personen mit altersbedingten Einschränkungen, Persönlichkeitsveränderungen oder Gedächtnisproblemen
  • Personen mit krankheitsbedingten Persönlichkeitsveränderungen (z.B. durch Alkoholmissbrauch, psychische Erkrankungen usw.)
  • Personen mit geistigen Behinderungen
  • Personen mit körperlichen Behinderungen


Eine Betreuung durch einen gesetzlichen Betreuer (eingesetzt und ausgewählt vom Gericht) kommt in der Regel dann in Frage, wenn es keine Verwandten oder Bekannten gibt, die die Betreuung des Bedürftigen übernehmen können oder wollen. Durch die gesetzliche Betreuung sollen Menschen dabei unterstützt werden, dass sie so lange wie möglich ein weitgehend selbst bestimmtes und menschenwürdiges Leben in der gewohnten Umgebung, möglichst in der eigenen Wohnung, führen können.

Was "kann" gesetzliche Betreuung?

Der Umfang der Betreuung wird vom Amtsgericht festgelegt. Er kann alle oder nur nötige Teil - Lebensbereiche (Vermögenssorge, Heilbehandlung, Aufenthalt, ...) umfassen.

Betreuungsinhalte können z. B. sein:

  • Sorge für die Gesundheit (z.B. Organisation von Pflegeleistungen, Durchführung von gesundheitserhaltenden Maßnahmen)
  • Aufenthaltsbestimmung (z.B. Lösung von Wohnungsproblemen, Unterbringung im Heim, Klärung von Problemen beim Wohnen im Heim)
  • Erledigung des Post- und Behördenverkehrs (z.B. allgemeiner Schriftwechsel mit Dienstleistungs- und Versorgungsunternehmen, mit Ämtern und Behörden, Beantragung von zustehenden Renten und Sozialleistungen)
  • Vermögenssorge (z.B. Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten, bestehende Schulden eingeschlossen)
  • Koordination aller Maßnahmen, die im Rahmen der Schutz- und Fürsorgepflichten zum Wohle des Betroffenen notwendig sind

Gesetzliche Betreuung beinhaltet nicht die Durchführung von Pflege - oder psychosozialen Betreuungsdienstleistungen. Sie ist begrenzt auf die Gestaltung der organisatorischen Rahmenbedingungen und ist im gegensatz zu psychosozialen oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen zeitlich meist auf 1-2 Kontakte im Monat begrenzt.

Was "darf" gesetzliche Betreuung?


Ein heikler Gesichtspunkt in Bezug auf ges. Betreuung ist das Thema Zwang. Nach derzeitigem Recht ist eine gesetzliche Betreuung nicht dazu ermächtigt, gegen den Willen des Klienten Zwangsmaßnahmen in irgendeiner Form durchzusetzen oder zu verhängen, auch dann nicht, wenn sich der Betroffene durch sein Handeln selbst Schaden zufügt.
Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht bevormunden. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit dies verantwortet werden kann.
An dieser Stelle kann auf die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht weiter eingegangen werden, es finden sich aber hilfreiche Hinweise weiter unten.

Wege zur Betreuung

Wird eine Betreuung erforderlich, so ist die Betreuungsbehörde meist der erste Anlaufpunkt. Auch der Hausarzt, Sozialstationen oder der sozialpsychiatrische Dienst können Anlaufstellen sein.

Die Entscheidung über die Festlegung einer Betreuung liegt beim Vormundschaftsgericht. Die Richter berücksichtigen dabei die Feststellungen der Betreuungsbehörde und führen eine Anhörung des Betroffenen durch. Ggf. kommen auch getroffene Betreuungsverfügungen oder Vorsorgevollmachten zum Einsatz.
Ein geeigneter Betreuer kann sowohl von dem Betroffenen selbst (auch durch Verfügungen oder Vollmachten), seinen Angehörigen oder auch von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen werden.
Der Betreuer wird dann vom Vormundschaftsgericht gesetzlich bestellt. Er ist dem Gericht gegenüber mindestens einmal jährlich rechenschaftspflichtig, wobei er genaue Auskunft über seine Tätigkeiten einschl. aller finanziellen Bewegungen zu geben hat. Durch diese Kontrolle wird die Sicherheit des Betreuten gesetzlich gewährleistet.

Wie lange bleibt eine Betreuung bestehen?

Die Betreuung ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Das kann der Fall sein, wenn eine psychische Krankheit sich so bessert, daß der Betroffene sich wieder selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann. Gilt dies nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers, so sind dessen Befugnisse entsprechend zu beschränken. Eine Überprüfung muß mindestens alle fünf Jahre erfolgen.

Was Kostet eine gesetzliche Betreuung?


Eine Betreuung verursacht Kosten, vor allem, wenn Sie von professionellen, nitcht ehrenamtlichen Betreuern geleistet wird. Durch die Rechtssprechung wird jedoch geregelt, dass jeder Bedürftige, auch wenn er nicht über Vermögen verfügt, die benötigte Betreuung erhält. Während betreute Personen, die über ausreichen Vermögen verfügen, die Betreuung aus eigenen Mitteln bezahlen müssen, kommt für mittellose Betreute der Staat auf.

Die Höhe der Betreuungskosten hängt davon ab, welche Tätigkeiten der Betreuer ausführt, welcher Zeitaufwand dafür erforderlich ist und welche Qualifikation der Betreuer besitzt. Jede einzelne Aktivität des Betreuers wird dabei einzeln betrachtet. Der Betreuer muss seine Vergütung beim Vormundschaftsgericht beantragen (Abrechnungszeitraum ist in der Regel 1 Jahr). Das Gericht prüft diese Rechnung und entscheidet über die Höhe der dem Betreuer zustehenden Vergütung. Gleichzeitig legt das Gericht nach Prüfung der Vermögensverhältnisse des Betreuten fest, wer zahlungspflichtig ist, der Betreute selbst oder der Staat.
Beachtet werden sollte die Tatsache, dass der Staat sich ein Rückgriffsrecht für den Fall gesichert hat, dass die betreute mittellose Person im Verlaufe von 10 Jahren zu Vermögen (z.B. durch Erbschaft) kommt.

Weitere Informationen für Betroffene, Angehörige, Interessierte Laien:

Wenden Sie sich auch an den zuständigen Betreuungsverein oder an die Betreuungsbehörde in Ihrem Bezirk. Dort werden Sie in der Regel zu Fragen zur Betreuung (kostenlos) beraten. Eine professionelle Beratung ist bei diesem Thema zu empfehlen.
Sie finden die Betreuungsvereine auf diesen Seiten in der Rubrik "rechtliche Betreuung" im jeweiligen Bezirk. Sollten Sie in Ihrem Bezirk keinen Eintrag finden, erhalten Sie Auskunft über einen Betreuungsverein eines anderen Bezirks, zum Beispiel:

www.nachbarschaftsheim-schoeneberg.de

www.berliner-betreuungsvereine.de (Seite der Interessensgemeinschaft der berliner Betreuungsvereine, mit interessanten Veranstaltungshinweisen!)

http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung
(Viele wertvolle Hinweise, aber auf Aktualität achten, nicht alles ist auf dem neuesten Stand!)

Weitere Informationen für professionelle Helfer, Anbieter, und zur Vertiefung:

Broschüren:

www.bmj.bund.de/media/archive/692.pdf (Broschüre des Bundesministeriums für Justiz zum Thema Betreuungsrecht)
http://www.berlin.de/imperia/md/content/lb-psychiatrie/veroeffentlichungen/psychkg_broschuere.pdf Broschüre der Berlinder Senatsverwaltung zum PsychKG)

Offizielle Seiten des Bundes und der Länder:

www.berlin.de/senjust/Gerichte/AG/vormundschaft.html (Seite der Berliner Senatsverwaltung für Justiz zum Thema Betreuungsrecht)
www.gesetze-im-internet.de
(Seite des Bundesministeriums für Justiz in Zusammenarbeit mit einem gewerblichen Anbieter. Auf der Seite können über eine Suchmaske nahezu alle Bundesgesetze aufgerufen und privat zur freien Verfügung heruntergeladen werden)



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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 28. Februar 2008 )