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Autismus - der individuelle Weg
Betreuungsverfügung | Drucken |

Unter einer Betreuungsverfügung versteht man eine Verfügung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, in der man für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit eine Vertrauensperson und zusätzliche Wünsche an diese Person benennen kann. Diese Person unterliegt dann nach der Einsetzung als gerichtlich bestellter Betreuer der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.
Die Vorschläge und Wünsche, die in der BV niedergelegt wurden, sind nicht zwingend für das Vormundschaftsgericht verbindlich, werden aber in jedem Fall als Entscheidungsgrundlage verwendet. Wenn nichts gegen die Verfügung und die darin enthaltenen Wünsche spricht, so wird dem in der Regel gefolgt werden.

Inhalte einer BV:

In einer BV können nicht nur Wünsche bezüglich der Person(en) des (der) Betreuer benannt, sondern auch inhaltliche Wünsche festgelegt werden.
Es ist z.B. möglich, die gewünschte Art der Verwaltung des eigenen Geldes, Zuwendungen an andere Personen oder den Vorzug einer bestimmten Heimeinrichtung zu verfügen.
Der Inhalt einer BV hängt also von der individuellen Lebenssituation und den persönlichen Bedürfnissen ab.

Einige Beispiele für Dinge, die man in der BV niederlegen könnte:

  • Möchte ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
  • Wie soll über mein Grundvermögen (mein Haus, meine Eigentumswohnung/en) verfügt werden?
  • Will ich weiterhin bestimmten Personen zu Geburtstagen, Weihnachten, usw. einen bestimmten Geldbetragzukommen lassen?
  • Sollen meine bisherigen Spendengewohnheiten fortgeführt werden?
  • Wer soll mich im Fall meiner Pflegebedürftigkeit versorgen?
  • Wer soll auf keinen Fall die Betreuung meiner Angelegenheiten übernehmen?
  • Möchte ich in meiner Wohnung gepflegt oder lieber in einem Heim betreut werden?
  • In welchem Heim möchte ich gerne, in welchem auf keinen Fall untergebracht werden?
  • uvm.

Eine BV kann sinnvoll durch Kombination mit einer Patientenverfügung ergänzt werden.

Form:

Die BV ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann sowohl handschriftlich als auch mit Hilfe eines Vordrucks verfasst werden. Sie muß mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein. Datum und Unterschrift sollten alle ein bis zwei Jahre wiederholt (erneuert) werden, wenn keine notarielle Beurkundung der Verfügung erfolgt ist.
Ein Zeuge, der den Vollbesitz der geistigen Kräfte des Verfassers durch seine Unterschrift bestätigt, ist sehr zu empfehlen. Dieser Zeuge kann nicht die Person sein, die später die Betreuung übernehmen soll. Änderungen und Zusätze sollten mit einer erneuerten Unterschrift und mit Datum vorgenommen werden. Bei gravierenden Änderungen empfielt sich ein neues Formular auszufüllen und die alte Version zu vernichten.
Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig. Falls die BV notariell beurkundet wird, bestätigt der Notar, daß der Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und es entfällt die Notwendigkeit, zusätzliche Zeugen hinzuzuziehen.
Eine notariell beurkundete BV bewahrt ihre Gültigkeit bis zum Widerruf, es entfällt die Notwendigkeit, ihre Aktualität regelmäßig durch erneut geleistete Unterschriften zu bestätigen.

Auffindbarkeit:

Es empfiehlt sich, mehrere Originale bzw. notariell beglaubigte Kopien der BV erstellen zu lassen, ein Exemplar zu den persönlichen Urkunden zu nehmen und zwei weitere an Personen des eigenen Vertrauens auszuhändigen, um so eine gute Auffindbarkeit dieser Urkunde sicherzustellen.
Die BV kann in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht beim Zentralregister der Bundesnotarkammer hinterlegt (registriert) werden. Die Kosten hierfür liegen nach Auskunft des Zentralregisters (vom 26.01.06) bei 10-20 Euro, je nachdem, wieviel bevollmächtigte eingetragen werden sollen.
(Bundesnotarkammer (K.d.ö.R.), Zentrales Vorsorgeregister, Kronenstraße 42,
10117 Berlin, Info-Tel.: 01805 35 50 50 (0,12 € /Min.), email: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

Weitere Informationen für Betroffene, Angehörige, Interessierte Laien:

Wenden Sie sich auch an den zuständigen Betreuungsverein oder an die Betreuungsbehörde in Ihrem Bezirk. Dort werden Sie in der Regel zu Fragen zur Betreuungsverfügung (rechtlicht) beraten. Eine Beratung ist bei diesem Thema zu empfehlen.
Sie finden die Betreuungsvereine auf diesen Seiten in der Rubrik "rechtliche Betreuung" im jeweiligen Bezirk. Sollten Sie in Ihrem Bezirk keinen Eintrag finden, erhalten Sie Auskunft über einen Betreuungsverein eines anderen Bezirks, zum Beispiel: www.nachbarschaftsheim-schoeneberg.de

www.vorsorgeregister.de/home.html (Homepage des Zentralregisters der Bundesnotarkammer, Informationen zu BV, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung)

Weitere Informationen für professionelle Helfer, Anbieter, und zur Vertiefung:

Broschüren:

www2.justiz.bayern.de oder direkt zum Dokument http://www2.justiz.bayern.de/daten/pdf/vorsorge_Sept2005.pdf
www.fhh.hamburg.de oder direkt zum Dokument http://fhh.hamburg.de/stadt...property=source.pdf


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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 27. März 2007 )