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Was ist eine Vorsorgevollmacht? Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine (Vertrauens-) Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Bei der bzw. vor der Erstellung ist in jedem Falle Fachkundiger Rat zu empfehlen. (Kostenlose Beratungsangebote finden Sie am Ende der Seite). Eine Vorsorgevollmacht sollte gründlich überdacht und frühzeitig verfasst werden. Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten der Vorsorgevollmacht sind die §§ 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) ist in den §§ 662 ff. BGB geregelt. Warum eine Vorsorgevollmacht? Sofern jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, kommt es in der Regel zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung durch das Vormundschaftsgericht. (siehe auch § 1896 Abs. 1 BGB). Nicht nur alte Menschen können hiervon betroffen sein (z.B. durch Altersverwirrtheit / Pflegebedürftigkeit), auch bei jungen Menschen werden Betreuungen vom Gericht eingerichtet (z.B. bei schwerer psychischer Erkrankung, Bewusstlosigkeit nach einem Verkehrsunfall u.a.m). Eine zuvor erteilte Vorsorgevollmacht bewirkt, dass eine gesetzliche Betreuung in der Regel nicht mehr erforderlich wird. Umfang einer Vollmacht Die Vollmacht kann individuell ausgestaltet werden. Sie kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden, z. B. Versicherungs-, Vermögens- oder Rentenangelegenheiten. Weiterhin ist es möglich, mehrere Personen zu bevollmächtigen (mit verschiedenen Aufgabenbereichen oder als Gesamtvertreter). Die Genehmigungsvorbehalte des BGB bei Heilbehandlung und Freiheitsentziehung (§§ 1904, 1906) für gesetzliche Betreuer gelten auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/ Bevollmächtigten. Form einer Vollmacht
Die Erteilung der Vollmacht ist grundsätzlich nach § 167 BGB formfrei. Ausnahme: Sofern die Vollmacht Grundstücksgeschäfte umfassen soll, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden.
Abgrenzung zu anderen Formen der Vorsorge: Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat (§ 1901 a BGB). Das ist sinnvoll, weil durch eine Vollmacht die Betreuung ja überflüssig gemacht werden soll (§ 1896 Abs. 2 BGB) und durch eine Betreuungsverfügung Wünsche zur Betreuerauswahl enthalten kann (§ 1897 Abs. 4 BGB).
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| Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 27. März 2007 ) |
