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Vorsorgevollmacht | Drucken |
Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine (Vertrauens-) Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.
Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus.
Bei der bzw. vor der Erstellung ist in jedem Falle Fachkundiger Rat zu empfehlen. (Kostenlose Beratungsangebote finden Sie am Ende der Seite).
Eine Vorsorgevollmacht sollte gründlich überdacht und frühzeitig verfasst werden.
Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten der Vorsorgevollmacht sind die §§ 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) ist in den §§ 662 ff. BGB geregelt.

Warum eine Vorsorgevollmacht?

Sofern jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, kommt es in der Regel zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung durch das Vormundschaftsgericht. (siehe auch § 1896 Abs. 1 BGB).
Nicht nur alte Menschen können hiervon betroffen sein (z.B. durch Altersverwirrtheit / Pflegebedürftigkeit), auch bei jungen Menschen werden Betreuungen vom Gericht eingerichtet (z.B. bei schwerer psychischer Erkrankung, Bewusstlosigkeit nach einem Verkehrsunfall u.a.m). Eine zuvor erteilte Vorsorgevollmacht bewirkt, dass eine gesetzliche Betreuung in der Regel nicht mehr erforderlich wird.
Umfang einer Vollmacht


Die Vollmacht kann individuell ausgestaltet werden. Sie kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden, z. B. Versicherungs-, Vermögens- oder Rentenangelegenheiten. Weiterhin ist es möglich, mehrere Personen zu bevollmächtigen (mit verschiedenen Aufgabenbereichen oder als Gesamtvertreter). Die Genehmigungsvorbehalte des BGB bei Heilbehandlung und Freiheitsentziehung (§§ 1904, 1906) für gesetzliche Betreuer gelten
auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/ Bevollmächtigten.

Form einer Vollmacht

Die Erteilung der Vollmacht ist grundsätzlich nach § 167 BGB formfrei. Ausnahme: Sofern die Vollmacht Grundstücksgeschäfte umfassen soll, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden.

Folgende Punkte sollten sie jedoch bei der Abfassung aus Gründen der Beweissicherheit beachten:

  • Schriftform
  • Die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers sollte beglaubigt werden
  • Zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung dürfen keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen. Die Geschäftsfähigkeit sollte daher in irgendeiner Form dokumentiert werden (z. B. durch ein ärztliches Attest).

Abgrenzung zu anderen Formen der Vorsorge:

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung, bei der der Verfügende im Voraus Anweisungen erteilt, wie er nach seinem Willen als Patient ärztlich behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden.
Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln, es sei denn, dass ihnen dies aus Gewissensgründen nicht möglich ist, oder sie sich auf den rechtfertigender Notstand)(§ 34 StGB) berufen können. Es ist ratsam, in der Vorsorgevollmacht zu erwähnen, dass der Bevollmächtigte an eine Patientenverfügung gebunden ist. Sonst kann der Bevollmächtigte allein nach seinem Ermessen entscheiden.

Von der Patientenverfügung abzugrenzen ist die Betreuungsverfügung , die Angaben über die Gewünschte Form/Person eines vormundschaftlich bestellten Betreuers enthält.
Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat (§ 1901 a BGB). Das ist sinnvoll, weil durch eine Vollmacht die Betreuung ja überflüssig gemacht werden soll (§ 1896 Abs. 2 BGB) und durch eine Betreuungsverfügung Wünsche zur Betreuerauswahl enthalten kann (§ 1897 Abs. 4 BGB).


Auffindbarkeit:

Die Vorsorgevollmacht kann (auch in Verbindung mit einer Patientenverfügung) beim Zentralregister der Bundesnotarkammer hinterlegt (registriert) werden. Die Kosten hierfür liegen nach Auskunft des Zentralregisters (vom 26.01.06) bei 10-20 Euro, je nachdem, wieviel bevollmächtigte eingetragen werden sollen.
(Bundesnotarkammer (K.d.ö.R.), Zentrales Vorsorgeregister, Kronenstraße 42,
10117 Berlin, Info-Tel.: 01805 35 50 50 (0,12 € /Min.), email: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

Weitere Informationen für Betroffene, Angehörige, Interessierte Laien:

http://www.vorsorgeregister.de/home.html Homepage des Zentralregisters der Bundesnotarkammer, Informationen zu Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und zur Registrierung

Weitere Informationen für professionelle Helfer, Anbieter, und zur Vertiefung:

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht
(im Anhang dieses Artikels finden Sie auch Vordrucke von Vorsorgevollmachten)


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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 27. März 2007 )