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Persönliches Budget, Beschluß der KO 75 - Berlin | Drucken |

Öffentliche Mitteilung zum Beschluß der Kommission 75 (Berlin) vom 12.2.08 zur Kenntnis

TEXT DES BESCHLUSSES, ZITAT:

"KOMMISSION 75 12. Februar 2008 für den Sozialbereich

Beschluss Nr. 2 / 2008

Die ‚Berliner VERTRAGSKOMMISSION Soziales’ („KO75“) beschließt im Rahmen der weiteren Ausgestaltung des Berliner Rahmenvertrages gem. § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales (BRV) unter Tz 7.3 den folgenden Text zum
PERSÖNLICHEN BUDGET nach § 17 SGB IX
einzufügen:
„Werden Hilfeleistungen in der Leistungsform eines Persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX erbracht, sind die Regelungen dieses Vertrages sowie die Leistungsbeschreibungen im Rahmen der zwischen dem Budgetnehmer und dem Sozialhilfeträger zu schließenden Zielvereinbarung in geeigneter Form zu berücksichtigen.
Um die Leistungsform des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu stärken, werden die Vertragspartner ihr Leistungsangebot entsprechend aktiv weiterentwickeln und auf eine zunehmende Differenzierung hinwirken.“

Erläuterung:
Die Kommission 75 unterstützt die neue Leistungsform des Persönlichen Budgets als ein Mittel zur Förderung von Selbstbestimmung und Inanspruchnahme einer passgenauen Leistung.
Um eine Inanspruchnahme dieser Leistungsform auch im entgeltfinanzierten Leistungsbereich zu optimieren, wird in den BRV - mit Wirkung für die Leistungsbeschreibungen sowie die Vergütungsvereinbarungen - eine Öffnungsklausel für das Persönliche Budget unter einer neuen Textziffer 7. 3 aufgenommen. (vgl. oben)
In dieser wird inhaltlich zum Ausdruck gebracht, dass bei Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets die bestehenden vertraglichen Regelungen nicht einschlägig sind, jedoch den Beteiligten zur Orientierung bei der zu schließenden Zielvereinbarung dienen sollen.
Dem Spannungsfeld zwischen den - gleichberechtigten - Interessen, vereinbarte Standards zu wahren sowie eine zielorientierte Umsetzung der neuen Leistungsform PB möglich zu machen, wird damit Genüge getan.
Der Berliner Rahmenvertrag und seine Anlagen gelten dann nicht , wenn Leistungen zur Teilhabe nach § 17 (2) SGB IX (trägerübergreifendes Persönliches Budget) erbracht werden, die weder qualitativ (Art der Leistung, Leistungsbestandteile) noch quantitativ (Betreuungsumfang je Woche) von den bestehenden Leistungstypbeschreibungen im Berliner Rahmenvertrag gem. § 79 Abs. 1 SGB XII erfasst sind. Die Wahl eines Persönlichen Budgets ist möglich. Ebenso können Empfänger von Leistungen im System der entwickelten differenzierten Leistungsbeschreibungen ein Persönliches Budget beantragen.

Die Kommission 75 wird die Entwicklung in der Praxis beobachten und bei Bedarf weitere Regelungen treffen. Diese Regelungen werden spätestens zum 31.12.2010 auf ihre Wirkung überprüft. Der Beschluss wird im Internet veröffentlicht.
(Purmann) Vorsitzender der KO75"

ZITAT ENDE